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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 22. Jänner 2018)

  1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    a)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Ingenieurbüro Fiedler GmbH (im Folgenden „Ingenieurbüro“ genannt).
    b)  Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.
  2. Angebot, Nebenabreden
    a)  Art und Umfang der angebotenen Leistung(en) ergeben sich aus dem Angebot des Ingenieurbüros, und zwar aus dem darin festgehaltenen Leistungsumfang unter gleichzeitiger Berücksichtigung von ausdrücklich ausgeschlossenen Lieferungen und Leistungen.
    b)  Grundlage für ein Angebot sind ausschließlich die im Angebot angeführten, vom Auftraggeber vor Kalkulation und Angebotslegung bekanntgegebenen Informationen und übermittelten technischen Unterlagen.
    c)  Angebote des Ingenieurbüros sind grundsätzlich freibleibend (unverbindlich) und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
    d)  Verbindlich vom Ingenieurbüro angebotene Liefertermine und Honorare behalten, sofern dies nicht anders geregelt ist, ihre Gültigkeit bis 30 (dreißig) Tage ab Angebotsdatum.
    e)  Die in einem verbindlichen Angebot genannte(n) Bearbeitungszeit(en) für Leistungen oder Teilleistungen gelten erst ab Vorliegen der gültigen Vertragsdokumente sowie aller für die Leistungserbringung vom Auftraggeber beizubringenden Informationen und Unterlagen.
  3. Auftrag
    a)  Ein Auftrag kommt ausschließlich durch eine Bestellung des Auftraggebers und durch eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros zustande. Allein durch eine Bestellung des Auftraggebers wird kein Auftrag begründet.
    b)  Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern dieser nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht.
    c)  Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
    d)  Sämtliche einen Auftrag betreffenden Vereinbarungen (Bestellung, Auftragsbestätigung, nachträgliche Änderungen) bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
    e)  Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    f)  Wird im Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart, erfolgt die Auftragserfüllung auf Basis österreichischer (ÖNORM) oder / und harmonisierter europäischer Normen (EN) sowie österreichischer Rechtsvorschriften.
    g)  Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung auch andere entsprechend Befugte als Subauftragnehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch einen Subauftragnehmer durchführen zu lassen, und es hat dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subauftragnehmer binnen einer Woche zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs des Auftraggebers gegen einen Subauftragnehmer hat das Ingenieurbüro entweder dem Auftraggeber einen anderen geeigneten Subauftragnehmer vorzuschlagen oder den Auftrag selbst durchzuführen.
    h)  Der Auftraggeber stellt alle für die vom Ingenieurbüro für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung(en) benötigten Informationen (Zeichnungen, CAD-Modelle, technische Unterlagen, Spezifikationen, Prüf- und Messberichte und dergleichen) kostenlos zur Verfügung.
    i)  Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro getroffen wird, erfolgt die Lieferung der Dokumentation zu vertraglich vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen grundsätzlich in Form elektronischer Daten, die auf elektronischem Wege (E-Mail) übermittelt werden.
  4. Gewährleistung und Schadenersatz
    a)  Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
    b)  Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Wenn nichts anderes zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro vereinbart wird, beträgt diese Frist ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Bearbeitungszeit.
    c)  Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) sowie unter Einhaltung der für die Erbringung der vereinbarten Leistung geltenden Normen und Rechtsvorschriften zu erbringen.
    d)  Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
    1. bei Rücktritt oder bei Personenschäden unbegrenzt;
    2. in allen anderen Fällen mit dem Fünffachen des Netto-Auftragswertes, jedoch mit höchstens 250.000,00 EURO je Auftrag;
    3. die Haftung für direkte oder Folgeschäden, die sich aus einer verspäteten Inbetriebnahme oder aus wie immer gearteten Betriebs- oder Produktionsausfällen ergeben, sowie für entgangenen Gewinn ist jedenfalls – somit auch bei grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen
    e) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers hat das Ingenieurbüro eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
  5. Rücktritt vom Vertrag
    a)  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
    b)  Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einerangemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
    c)  Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkung, die die Durchführung desAuftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zumVertragsrücktritt berechtigt.
    d)  Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarteHonorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung, sodass bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren sind.
  6. Honorar, Abrechnung
    a)  Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO zu verstehen.
    b)  In allen vom Ingenieurbüro angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten und diese ist gesondertvom Auftraggeber zu bezahlen.
    c)  Die Honorarabrechnung erfolgt – sofern dies im Vertrag nicht anders geregelt ist – unmittelbar nach Erfüllung dervereinbarten Leistung oder Teilleistung. Eine Leistung oder Teilleistung des Ingenieurbüros gilt zu dem Zeitpunkt als erbracht, an dem die vereinbarte Dokumentation über die erbrachte Leistung oder Teilleistung beim Auftraggeber einlangt.
    d)  Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge und binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2% per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
    e)  Die Zurückhaltung von Forderungen oder die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchen Gründen auch immer, ist unzulässig.
  7. Geheimhaltung
    a)  Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die in Dokumenten, Unterlagen, Datenträgern oder sonstigen Speichermedien verkörpert sind und welche vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Auftrag übergeben werden, als geheime Informationen zu behandeln.
    b)  Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, unabhängig davon, ob diese technischer oder wirtschaftlicher Natur sind, und überbindet diese Geheimhaltungspflicht auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren körperlichen oder juristischen Personen, die mit ihm zusammenwirken oder sonst wie Kenntnis von geheimen Informationen erhalten.
  8. Nutzungsrechte, Aufbewahrung
    a)  Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Unterlagen vor, insbesondere an technischen Unterlagen, Berichten, Software und dergleichen.
    b)  Jede Nutzung und insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung oder Zurverfügungstellung der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
    c)  Das Ingenieurbüro behält sich in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht das Recht vor, alle vom Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags erhaltenen Informationen nach erfolgter Auftragserfüllung dauerhaft zu archivieren. Das gilt gleichermaßen für Dokumente auf Papier wie für elektronische Daten.
  9. Erfüllungsort, geltendes Recht, Gerichtsstand
    a)  Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros in Leoben / Österreich.
    b)  Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro kommt ausschließlich Österreichisches materiellesRecht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
    c)  Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen des Auftraggebers, die auf Grundlage dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen erteilt werden, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Standort des Ingenieurbüros in Leoben vereinbart.
    d)  Sollten eine oder mehrere in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Gültigkeit durch später eingetretene Umstände verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.